Unsere Schulkinder sind die jüngsten und gleichzeitig leider auch die gefährdetsten Verkehrsteilnehmer, gerade auf dem Weg zur Schule und nach Hause. Den sichersten Schulweg finden Sie am besten zusammen mit ihrem Kind selbst.
Beim verkehrssichersten Weg zur Schule sollten folgende Regeln beachtet werden:
> ihr Kind sollte die Fahrbahn möglichst wenig überqueren müssen,
> wenn eine Straße überschritten werden muss, sollte das grundsätzlich an Kreuzungen oder Einmündungen geschehen, nicht an Streckenabschnitten dazwischen,
> Straßen mit starkem oder schnellem Verkehr sollten möglichst an den Stellen überquert werden, die durch eine Ampel oder durch Schulweghelfer gesichert sind.
Noch ein paar Hinweise:
Begleitung der Kinder
Schulanfänger sind nicht in der Lage, den Verkehr in ähnlicher Weise wie die Erwachsenen zu erleben und zu begreifen. Deshalb: Begleiten Sie ihr Kind anfangs, achten Sie am Beispiel älterer Kinder auf Ablenkungsmöglichkeiten, wie z.B. Bäckerei, Schreibwarengeschäft oder sonstige Baustelle. Zeitvorgaben für den Weg zur Schule Kalkulieren Sie schon beim Frühstück ein, dass Ihr Kinder ca. ¼ Stunde vor Schulbeginn in unmittelbarer Nähe des Schulgeländes sein sollte – nur so wird nicht gehetzt.
Auffällige Kleidung des Kindes
Je heller und bunter die Kleidung – umso sicherer ist sie. Wenn Ihr Kind farbenfrohe, leuchtende Kleidung liebt- recht gut. Eher gesehen werden, hilft Unfälle verhindern.
Schülerbeförderung im privaten Fahrzeug
Gönnen Sie Ihrem Kind den Schulweg zu Fuß. Neben der zusätzlichen Bewegung ermöglichen Sie Ihrem Kind ein Gemeinschaftserlebnis mit anderen Schulkindern. Falls Sie Ihr Kind ausnahmsweise mit dem Auto in die Schule bringen müssen, denken sie bitte an den Kindersitz und das Angurten. Lassen Sie Ihr Kind unbedingt auf der Schulseite rechts am Auto aussteigen. Bitte lassen Sie Ihr Kind nur mit Helm und erst nach der für die 4. Klasse vorgesehene Fahrradprüfung alleine Rad fahren.
Schülerbeförderung
Die Schülerbeförderung in Bayern wird durch das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges (Schulwegkostenfreiheitsgesetz – SchKfrG) und in der Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung – SchBefV) der jeweiligen gültigen Fassung geregelt. Die Gemeinde Raubling ist demnach für alle Schüler zuständig, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde Raubling haben.
Die Beförderungspflicht besteht nur zum Pflicht – und Wahlunterricht der nächstgelegenen Schule (Pflichtschule = Sprengelschule und die Schule, der die Schüler zugewiesen sind, d.h. eine Zuweisung des Staatlichen Schulamtes Rosenheim hat):
> wenn der kürzeste zumutbare Fußweg von der Wohnung bis zur Schule bei Schüler der Jahrgangsstufe 1 mit 4 mehr als zwei Kilometer bzw. ab der Jahrgangsstufe 5 mehr als drei Kilometer betragen. (Es wird immer der Weg gemessen, der zu Fuß zurückgelegt wird, nicht der Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Fahrrad etc.) oder
> wenn eine dauernde Behinderung des Schülers nachgewiesen wird (Schwerbehindertenausweis) oder
> wenn der Schulweg als besonders gefährlich anerkannt ist. (Dies wird vom örtlichen Verkehrssiche-heitsbeauftragten gemeinsam mit der Polizei beurteilt.) (Hierbei werden die Schüler bei besonders gefährlichen Schulwegen auch unter zwei bzw. drei Kilometer befördert.)